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Patientenverfügung

Inhalt

  • Vertrauenspersonen
  • persönliche Einstellung zu Leben, Gesundheit, Krankeit, Sterben und Tod,
  • abgelehnte Behandlungen bzw. unter welchen Umständen man womit einverstanden ist

Keine Angst - im Arbeitsratgeber gibt's eine detaillierte Anleitung und verschiedene Formulierungsvorschläge.

Das Formular

Dieses Formular wurde von den Patientenanwaltschaften Burgenland, Niederösterreich und Wien sowie Hospiz Österreich und Caritas in Zusammenarbeit mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Justiz erarbeitet und wird von der Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Patientenanwälte, sowie weiteren Institutionen empfohlen:

Patientenverfuegung Ratgeber
Patientenverfuegung Arbeitsbehelf

Patientenverfuegung Formular
Patientenverfuegung Hinweiskarte

Die Hinweiskarte ist für die Brieftasche gedacht und sollte medizinisches Personal darüber informieren, daß eine Patientenverfügung existiert.

Da es kein Nachschlage-Register für Patientenverfügungen gibt, sollte sie einer Vorsorgevollmacht beigelegt werden. Denn für Vorsorgevollmachten gibt es ein Register.

Wichtige Infos

Widerruf

Kann jederzeit vom Patienten durch einfache Willensäußerug widerrufen werden (z.B. zustimmendes Kopfnicken, wenn der Arzt zu einer vorab abgelehnten Behandlung rät).

Beachtlich oder Verbindlich ?

Es gibt 2 Formen der Patientenverfügung:

  • Beachtlich: Allgemeine Orientierung für behandelnde Ärzte ohne zu sehr ins Detail zu gehen.
  • Verbindlich: Enthält detaillierte Anweisungen, was ich nicht will. Der Arzt muß sich daran halten.

Siehe Patientenverfuegung Arbeitsbehelf für eine Entscheidungshilfe.

Die verbindliche Patientenverfügung
  • Muß vor einem Arzt und einem Notar/Rechtsanwalt erstellt werden.
  • Sie gilt nur 5 Jahre! Weil inzwischen der medizinische Fortschritt doch zu einer anderen Entscheidung des Patienten führen könnte.
  • Danach muß sie erneuert werden oder wird automatisch zu einer beachtlichen Verfügung heruntergestuft.
Was nicht geht
  • Die Patientenverfügung nützt nichts bei Notfallversorgung (Erste Hilfe), auch wenn sie der Verunglückte in der Hand hält.
  • Die Grundversorgung mit Essen und Trinken kann nicht abgelehnt werden
  • Man kann zwar Essen und Trinken nicht in einer Patientenverfügung verweigern, aber sehr wohl jeden medizinischen Eingriff (Sonden, Infusionen), wenn normales Essen und Trinken nicht mehr geht.
  • Aktive Sterbehilfe ist rechtswidrig und darf nicht in der Patientenverfügung stehen

Quellen

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kb/vorsorge/patientenverfuegung.txt · Last modified: 2015-10-14 16:01 by jscheiber